
Mit Berufsausbildung (Fachkraft ohne Studium)
- Berufsausbildung (ggfl. Gleichwertigkeit)
- Lebensunterhalt gesichert (z.B. eigen Barmittel/Sperrkonto, „Sponsor“ (Verpflichtungserklärung) etc.
- deutsche Sprachkenntnisse der angestrebten Tätigkeit entsprechend
- Aufenthalt wird für maximal 6 Monate gewährt, bei Anerkennung der Gleichwertigkeit maximal 12 Monate
- Maximal 10 Stunden pro Woche Probearbeit möglich
Mit Studium (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
- Studium (ggfls Anerkennung)
- Lebensunterhalt gesichert (z.B. eigen Barmittel/Sperrkonto, „Sponsor“ (Verpflichtungserklärung) etc.
- deutsche Sprachkenntnisse der angestrebten Tätigkeit entsprechend*
- Aufenthalt wird für maximal 6 Monate gewährt
* bei den medizinischen Studiengängen fordern die Universitäten i.d.R. das Sprachniveau C1 oder C2. Detaillierte Informationen erhält man bei den jeweiligen Auskunftsstellen der Universitäten.
Ausbildung und Studium in Deutschland
- Studium: Aufenthalt maximal 18 Monate
- Ausbildung: Aufenthalt maximal 12 Monate
Wichtig: anders als es die gesetzliche Regelung bis einschließlich Februar 2020 vorsah, ist jetzt auch bei Personen mit in Deutschland bereits erworbener Ausbildung (Studium/Berufsausbildung) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) nach Abschluss der Ausbildung erforderlich. Dies war vorher so nicht der Fall und ist eine Schlechterstellung dar.